Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Kleinkrafträdern, dies sind laut Definition zwei- o-2 der dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1) (mit Ausnahme derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG, soll auf 55 8 km/h angehoben werden.
Von der Anhebung unberührt sein soll das Recht derartige Fahrzeuge weiterhin mit der Führerscheinklasse AM im öffentlichen Verkehrsraumbewegen zu dürfen.